alle Immobiliengeschäfte, mit Ausnahme derjenigen, die dem Bundesgesetz vom 16. Dezember 1983 über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland (BWG) unterliegen. Sie kann auch im Interesse der Unternehmensgruppe, der die Gesellschaft angehört, Kredite oder andere Finanzierungen an Unternehmen der Gruppe gewähren, insbesondere durch die Bestellung von Pfandrechten, durch treuhänderische Übertragung von Vermögenswerten der Gesellschaft oder durch die Ausstellung einer Garantie, gleich welcher Art. Sie kann für eigene Rechnung oder für Rechnung Dritter alle Finanz-, Handels-, Mobilien- oder Immobiliengeschäfte tätigen, die direkt oder indirekt mit ihrem Gesellschaftszweck zusammenhängen, und sich in jeder Form für alle ähnlichen Unternehmen interessieren. Die Gesellschaft kann auch in der Schweiz und im Ausland Zweigniederlassungen und Tochtergesellschaften gründen.