Der Kauf, das langfristige Halten und der Verkauf von Beteiligungen an schweizerischen und ausländischen Gesellschaften, die in jedem Sektor tätig sind. Die Gesellschaft kann direkt oder indirekt, entgeltlich oder unentgeltlich, Konzerngesellschaften finanzieren und Garantien zugunsten von Konzerngesellschaften gewähren. Die Gesellschaft kann in der Schweiz und im Ausland Zweigniederlassungen eröffnen und Tochtergesellschaften gründen sowie an Gesellschaften teilhaben. Die Gesellschaft ist berechtigt, in der Schweiz und im Ausland Handels- und Hotelimmobilien zu erwerben, zu belasten, zu veräußern und zu verwalten, innerhalb der durch das Bundesgesetz über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland vorgesehenen Einschränkungen. Darüber hinaus kann die Gesellschaft alle Tätigkeiten ausüben, die mit der Entwicklung der Gesellschaft und der Förderung ihres Zwecks verbunden sind. Die Gesellschaft darf jedoch keine Tätigkeiten ausüben, die durch die Richtlinien der indischen Zentralbank (Reserve Bank of India) verboten sind, vgl. Zirkular RBI/2014-15 / 2 Hauptzirkular Nr. 11 / 2014-15 vom 01. Juli 2014 (geändert bis 6.5.2015) betreffend direkte Investitionen von Staatsbürgern in ausländische Joint Ventures / Tochtergesellschaften. Insbesondere darf die Gesellschaft keine Immobilien kaufen oder verkaufen oder mit übertragbaren Entwicklungsgenehmigungen (Transferable Development Rights) handeln. Die Gesellschaft darf auch keine Bankgeschäfte betreiben oder Finanzprodukte anbieten, die mit der indischen Rupie verbunden sind (z.B. Devisengeschäfte, Rupie-Wechselkurse, Aktienindizes in Bezug auf den indischen Markt usw.).