Die Beratung in Angelegenheiten von Investitionen, Anlagen und Finanzgeschäften sowie die Vermögensverwaltung im Sinne von Artikel 17 Absatz 1 des Bundesgesetzes über die Finanzinstitute. Die Gesellschaft kann Dritten oder Gesellschaften derselben Gruppe Kredite oder andere Formen der Finanzierung gewähren und/oder Sicherheiten jeder Art zugunsten von Dritten und/oder Gesellschaften derselben Gruppe stellen, insbesondere in Form von Garantien, Pfandrechten oder Sicherheiten auf das Vermögen der Gesellschaft. Die Gesellschaft kann für eigene Rechnung oder für Rechnung Dritter alle Geschäfts-, Finanz-, Industrie-, Mobilien- und Immobiliengeschäfte durchführen, die in direktem oder indirektem Zusammenhang mit ihrem Hauptzweck stehen, in der Schweiz und im Ausland, Zweigniederlassungen in der Schweiz und im Ausland eröffnen und Beteiligungen an anderen Gesellschaften mit einem ähnlichen oder verwandten Zweck erwerben.