Der Betrieb von öffentlichen Einrichtungen sowie die Organisation von Veranstaltungen und Animationen. Die Gesellschaft kann ferner: a) alle Handelsgeschäfte, Finanzgeschäfte, Mobilien- oder Immobiliengeschäfte tätigen, letztere jedoch nur soweit sie nicht dem Bundesgesetz über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland vom 16. Dezember 1983 (BGFA) unterliegen; b) Beteiligungen an anderen Gesellschaften erwerben; c) im Allgemeinen alle Geschäfte tätigen, die in direktem oder indirektem Zusammenhang mit dem Gesellschaftszweck in der Schweiz und im Ausland stehen. Die Gesellschaft kann Tochtergesellschaften haben oder Zweigniederlassungen in der Schweiz und im Ausland errichten.