Die Gesellschaft hat zum Zweck den Kauf, die Errichtung, die Umwandlung, die Ausbeutung und den Verkauf aller Immobilien, die Begründung und die Löschung aller dinglichen Rechte an Immobilien, den Kauf und den Verkauf von solchen. Die Gesellschaft kann ähnliche oder gleichartige Unternehmen erwerben oder gründen und sich mit allen Geschäfts- und Immobilientätigkeiten befassen, letztere jedoch nur soweit sie nicht dem Bundesgesetz über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland vom 16. Dezember 1983 (BGFA) unterliegen, sowie mit allen Funktionen, die geeignet sind, den Zweck der Gesellschaft zu entwickeln oder die in direktem oder indirektem Zusammenhang mit ihrem Gegenstand stehen.