Verwaltung und Administration eines gemeinsamen Vermögens der Gesellschafter und bei der Ausübung der zugrunde liegenden Tätigkeit in den Geschäften oder Gesellschaften, an denen die Gesellschaft (oder einer oder mehrere ihrer Gesellschafter im Namen der Gesellschaft) die Kontrolle hat oder in die die Gesellschaft investieren oder tätig sein könnte (oder einer oder mehrere ihrer Gesellschafter im Namen der Gesellschaft). Dieses Vermögen kann in Aktien, Anleihen, Beteiligungen, Einlagen (in Form von Kapital oder Industrie) an Personengesellschaften oder andere Gesellschaften, Darlehen, Immobilien oder Immobiliengesellschaften oder jede andere Form von Kapitalanlagen investiert werden, die den Gesellschaftern als sinnvoll erscheint. Die Gesellschaft wird somit für sich selbst und für ihre Gesellschafter in ihrer Eigenschaft als solche alle Arten von gesetzlich zulässigen Einlagen leisten, einschließlich solcher in Form von Industrie, in den Geschäften oder Gesellschaften, an denen sie die Kontrolle hat oder in die sie investieren oder tätig sein könnte, direkt oder indirekt, sowohl für sich selbst als auch für ihre Gesellschafter in ihrer Eigenschaft als solche. Die Gesellschaft kann innerhalb ihres Gesellschafterkreises oder außerhalb davon die Personen benennen, die die Positionen von Verwaltungsräten, Gesellschaftern (einschließlich Equity-Gesellschaftern), Direktoren oder andere Aufgaben in den Gesellschaften übernehmen können, an denen sie interessiert ist. Mangels Entscheidung oder einstimmiger Zustimmung in dieser Angelegenheit wird der Equity-Gesellschafter oder der geschäftsführende Gesellschafter der Gesellschaft diese Position einnehmen.