Der Erwerb und die Verwaltung von allen Wertpapieren, allen beweglichen und unbeweglichen Gütern und Rechten in allen Gesellschaften, mit Ausnahme der durch das Bundesgesetz über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland (BGFA) verbotenen Operationen, unter der Voraussetzung, dass die Gesellschaft nur solche Grundstücke erwirbt, die ausschließlich als feste Niederlassungen im Sinne von Art. 2 Abs. 2 Bst. a BGFA dienen, die Leitung der Geschäftstätigkeit und die Koordination ihrer Tochtergesellschaften und der Gesellschaften oder Unternehmen, die ein gemeinsames wirtschaftliches Interesse mit der Gesellschaft haben, die Erbringung von allgemeinen Dienstleistungen in den Bereichen Geschäfts-, Marketing-, Verwaltungs- und Finanzmanagement sowie die Erteilung von Rat und Beratung an diese, sowie die Tätigkeit als Catering-Unternehmen und die Ausbildung von Lehrlingen, Praktikanten oder Mitarbeitern in der beruflichen Weiterbildung; die Gesellschaft kann jede finanzielle, kommerzielle oder industrielle, bewegliche oder unbewegliche Tätigkeit ausüben, die direkt oder indirekt mit ihrem Zweck in Zusammenhang steht, Zweigniederlassungen oder Tochtergesellschaften in der Schweiz und im Ausland gründen, an allen Unternehmen teilnehmen, die direkt oder indirekt mit ihrem Zweck in Zusammenhang stehen, und Darlehen oder Garantien an Aktionäre oder Dritte gewähren, wenn dies ihren Interessen dient.