Die überobligatorische berufliche Vorsorge für Arbeitgeber, die einen Beitrittsvertrag abgeschlossen haben, und deren Arbeitnehmer, ermöglicht es den Begünstigten oder ihren Rechtsnachfolgern, sich gegen die wirtschaftlichen Folgen des Einkommensverlusts infolge von Pensionierung, Invalidität und Tod abzusichern; ein Beitrittsvertrag wird von jedem angeschlossenen Arbeitgeber unterzeichnet. Darin werden die Bedingungen für den Beitritt und den Austritt aus der Stiftung festgelegt; der Stiftungsrat ist zuständig, um die Mittel zur Erreichung des in Absatz 1 festgelegten Ziels zu bestimmen. Er kann zu diesem Zweck den gesamten oder einen Teil des Vermögens der ergänzenden Stiftung verwenden. Er kann auch Versicherungsverträge zugunsten aller Begünstigten oder eines Teils von ihnen abschließen oder bereits abgeschlossene Verträge auf seinen Namen übernehmen; die ergänzende Stiftung wird dann sowohl Versicherungsnehmer als auch Begünstigte; unter keinen Umständen kann die ergänzende Stiftung Verpflichtungen übernehmen, die dem Arbeitgeber rechtlich außerhalb seiner Vorsorgepflichten gegenüber dem Personal obliegen, noch Zahlungen leisten, die den Charakter einer Arbeitsvergütung oder eines ähnlichen Aspekts haben.