Die Mitarbeiter des angeschlossenen Arbeitgebers der Stiftung BNP PARIBAS in der Schweiz sowie deren Angehörige und Hinterbliebene vor den wirtschaftlichen Folgen von Alter, Invalidität und Tod zu schützen, indem die von der Stiftung BNP PARIBAS in der Schweiz erhaltenen Leistungen ergänzt werden; Der Stiftungsrat ist zuständig, um die Mittel zur Erreichung des in Absatz 1 definierten Zwecks zu bestimmen. Er kann zu diesem Zweck den gesamten oder einen Teil des Vermögens der Stiftung verwenden. Er kann auch Versicherungsverträge zugunsten der Versicherten und Rentenempfänger abschließen oder bereits abgeschlossene Verträge auf seinen Namen übernehmen. Die Stiftung wird dann sowohl Versicherungsnehmer als auch Begünstigte sein. In keinem Fall kann die Stiftung Verpflichtungen übernehmen, die dem Arbeitgeber rechtlich obliegen (z.B. Teuerungszulagen, Familienzulagen und Kinderzulagen, Gratifikationen usw.), außerhalb ihrer Verpflichtungen zur Personalvorsorge, noch Zahlungen leisten, die den Charakter einer Arbeitsvergütung oder eines ähnlichen Aspekts haben, vorbehaltlich der mit der Verwaltung der Stiftung verbundenen Kosten. In Absprache mit der Stifterin kann der Stiftungsrat beschließen, dass Unternehmen mit engen finanziellen oder wirtschaftlichen Verbindungen zu dieser der Stiftung beitreten. Diese Mitgliedschaften dürfen in keinem Fall die Ansprüche der Berechtigten der Stiftung mindern. Der Beitritt eines eng mit der Gesellschaft verbundenen Unternehmens erfolgt durch einen Anschlussvertrag.