1. Der Kreis der Begünstigten der Stiftung besteht aus unter Vertrag stehenden, residierenden Mitarbeitern des IKRK, d.h. solchen, die einen lokalen Arbeitsvertrag haben, der nicht dem schweizerischen Recht unterliegt und die nicht der schweizerischen Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) unterstehen; 2. Das IKRK erstellt eine Liste von Ländern, in denen die Zuweisung von unter Vertrag stehenden, residierenden Mitarbeitern die Eigenschaft als Begünstigte der Stiftung begründet; unter Vertrag stehende, residierende Mitarbeiter des IKRK, deren Einsatzland nicht auf dieser Liste aufgeführt ist, gehören nicht zum Kreis der Begünstigten der Stiftung; 3. Die Stiftung hat den Zweck, den Mitarbeitern des IKRK, die in Artikel 5 Absatz 1 dieser Statuten genannt sind, und ihren Hinterbliebenen, Leistungen mit Vorsorgecharakter im weiteren Sinne am Ende des Arbeitsverhältnisses, im Falle der Pensionierung, spätestens jedoch bis zum Erreichen des 70. Lebensjahres, sowie im Falle des Todes zu gewähren; 4. In keinem Fall kann die Stiftung Verpflichtungen übernehmen, die dem IKRK rechtlich obliegen (Gratifikation, Zulage usw. gemäss anwendbarem lokalem Recht), ausserhalb ihrer Vorsorgepflichten, noch Zahlungen leisten, die den Charakter einer Arbeitsvergütung oder eines ähnlichen Aspekts haben.