Die Mitarbeiter der APHM und die Mitarbeiter der an die APHM angeschlossenen Unternehmen vor den wirtschaftlichen Folgen des Einkommensverlustes infolge Alter, Invalidität und Tod zu schützen, auf die Weise, die ihr Rat für angemessen hält. Die Stiftung ist im Bereich der überobligatorischen Vorsorge tätig, unter Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften (insbesondere im Hinblick auf die Einhaltung der Grundsätze der Überdeckung). Darüber hinaus kann sie in Notfällen wie Krankheit, Unfall oder Arbeitslosigkeit Unterstützungsleistungen erbringen. Die Stiftung darf keine Leistungen erbringen, die als Arbeitsvergütung, Lohnzulage oder in irgendeiner Weise rechtlich der APHM oder den angeschlossenen Unternehmen obliegen. Um ihren Zweck zu erreichen, kann die Stiftung Versicherungsverträge zugunsten aller oder eines Teils der Versicherten abschließen. Sie kann auch als Versicherungsnehmer bestehende Versicherungsverträge übernehmen oder sich an bereits bestehenden Vorsorgeeinrichtungen mit dem gleichen Zweck beteiligen. Darüber hinaus können Beiträge für besondere Maßnahmen, Beiträge zum Garantiefonds und Prämien (einschließlich Arbeitnehmeranteil) auch an andere steuerbefreite Vorsorgeeinrichtungen gezahlt werden, sofern dies in ihren Statuten vorgesehen ist. Diese Zahlungen dürfen jedoch den Betrag der vom Arbeitgeber finanzierten Beiträge gemäß Artikel 331, 3. Absatz OR und den Betrag der Arbeitnehmerbeiträge nicht überschreiten.