Der Zweck der Stiftung besteht darin, Leistungen an die Arbeitnehmer (Destinatäre) der Gründergesellschaft sowie an die Hinterbliebenen zu erbringen, um die wirtschaftlichen Folgen des Alters, der Invalidität und des Todes zu bewältigen. Dieser Zweck kann insbesondere durch die Gewährung von freiwilligen Zusatzleistungen über die gesetzlichen Rentenleistungen im Alter, bei Invalidität und Tod erreicht werden; die Zahlung von freiwilligen Rückkaufswerten durch die Arbeitnehmer im Rahmen des gesetzlichen Rahmens; die Gewährung von Finanzierungsleistungen für Beiträge (einschließlich Sanierungsbeiträge) oder Prämien an andere steuerbefreite berufliche Vorsorgeeinrichtungen zugunsten der Destinatäre. Die Arbeitgeberbeiträge können von der Stiftung nur gezahlt werden, wenn zuvor Rücklagen gebildet und separat ausgewiesen wurden. Darüber hinaus besteht der Zweck der Stiftung darin, die Arbeitnehmer und ihre Hinterbliebenen in Notlagen wie Krankheit, Unfall, Invalidität oder Arbeitslosigkeit zu unterstützen. Um ihren Zweck zu erreichen, kann die Stiftung Versicherungsverträge abschließen und bestehenden Verträgen beitreten, bei denen sie selbst Versicherungsnehmerin ist. Durch Beschluss des Stiftungsrats kann das Personal von Unternehmen, die eng mit der Gründergesellschaft verbunden sind, der Stiftung beitreten, vorausgesetzt, dass die erforderlichen Mittel der Stiftung zur Verfügung gestellt werden und die etwaigen erworbenen Rechte der vorherigen Destinatäre nicht geschmälert werden. Eine solche Entscheidung muss der Aufsichtsbehörde mitgeteilt werden. Die Delegation der Befugnisse und der Vermögensverwaltung an den Stiftungsrat wird mit der Unterzeichnung der erforderlichen schriftlichen Beitrittsvereinbarung anerkannt. Diese kann gekündigt werden. Die Kündigungsbedingungen müssen in der Beitrittsvereinbarung geregelt werden. Die Destinatäre können individuell nur dann Ansprüche auf das Vermögen der Stiftung geltend machen, wenn ihnen solche Ansprüche durch Satzung oder Beschluss zuerkannt wurden. Artikel 89a Absätze 7 und 8 des Zivilgesetzbuches über die Vorsorgeeinrichtungen ohne gesetzliche Leistungen bleibt vorbehalten.