Die Stiftung hat den Zweck, das Personal der Gründerin, der Unternehmen mit enger wirtschaftlicher oder finanzieller Verbindung zur Gründerin, gegen die wirtschaftlichen Folgen von Alter, Invalidität und Tod abzusichern. Die Anschluss eines Arbeitgebers erfolgt aufgrund einer schriftlichen Anschlussvereinbarung zwischen dem Arbeitgeber und der Stiftung. Die Stiftung kann für einen oder mehrere Arbeitgeber eine separate Vorsorgeeinrichtung führen. Der Stiftungsrat ist zuständig, um die Mittel zur Erreichung des in Absatz 1 festgelegten Zwecks zu beschließen; dazu kann er den gesamten oder einen Teil des Vermögens der Stiftung verwenden; er kann auch Versicherungsverträge zugunsten aller oder eines Teils der Versicherten und Rentenberechtigten abschließen; die Stiftung wird dann sowohl Versicherungsnehmer als auch Begünstigte sein. In keinem Fall kann die Stiftung gesetzliche Verpflichtungen des Arbeitgebers außerhalb seiner Vorsorgepflichten gegenüber dem Personal übernehmen oder Zahlungen leisten, die den Charakter einer Arbeitsvergütung haben.