Die Stiftung soll das Personal von TOTSA TotalEnergies Trading SA und allfälliger Tochtergesellschaften (nachfolgend der Arbeitgeber) gegen die wirtschaftlichen Folgen von Alter, Invalidität und Tod absichern, indem sie ihnen gesetzlich bestimmte Leistungen garantiert; der Stiftungsrat kann auch Ermessensleistungen an die Versicherten und ihre Hinterbliebenen gewähren, die offensichtlich in Not sind; diese Leistungen müssen im Zusammenhang mit dem Zweck der Vorsorge stehen; der Stiftungsrat ist zuständig, um die Mittel zu bestimmen, die zur Erreichung des in Absatz 1 definierten Zwecks erforderlich sind; er kann zu diesem Zweck den gesamten oder einen Teil des Vermögens der Stiftung verwenden; um ihren Zweck zu erreichen, kann die Stiftung Versicherungsverträge zugunsten aller Begünstigten oder eines Teils von ihnen abschließen oder bereits abgeschlossene Verträge auf ihren Namen übernehmen; die Stiftung ist dann sowohl Versicherungsnehmer als auch Begünstigte; der Stiftungsrat kann beschließen, dass schweizerische Unternehmen, die der TotalEnergies-Gruppe angehören, der Stiftung beitreten; jedes Unternehmen, das der Stiftung beitreten möchte, muss der Stiftung die erforderlichen finanziellen Mittel zur Verfügung stellen, um sein eigenes Personal abzusichern; dieser Beitritt darf in keinem Fall die Ansprüche der Versicherten und ihrer Hinterbliebenen der Stiftung mindern; der Beitritt erfolgt durch einen Beitrittsvertrag, der der Aufsichtsbehörde zur Kenntnis gebracht werden muss; in keinem Fall kann die Stiftung Verpflichtungen übernehmen, die dem Arbeitgeber gesetzlich auferlegt sind, außerhalb seiner Vorsorgepflichten gegenüber dem Personal, noch Zahlungen leisten, die den Charakter einer Arbeitsvergütung oder eines ähnlichen Aspekts haben, abgesehen von Verwaltungskosten.