Die berufliche Vorsorge im Rahmen des BVG und seiner Ausführungsbestimmungen, indem die Mitarbeiter und Verwaltungsräte des Unternehmens und allfälliger Tochtergesellschaften sowie deren Hinterbliebene gegen die wirtschaftlichen Folgen von Alter, Invalidität und Tod geschützt werden, indem Leistungen gewährt werden, die durch Verordnung festgelegt sind. Die Stiftung kann die Vorsorge über die Mindestleistungen des BVG hinaus erweitern und, wenn ihr Vermögen es zulässt, in Notfällen wie Krankheit, Unfall oder Arbeitslosigkeit Unterstützungsleistungen gewähren, wenn der Begünstigte in Not ist. Der Stiftungsrat ist zuständig, die Mittel zu bestimmen, die zur Erreichung des in Absatz 1 festgelegten Zwecks erforderlich sind. Er kann zu diesem Zweck das gesamte Vermögen der Stiftung oder einen Teil davon verwenden. Er kann auch Versicherungsverträge zugunsten aller Begünstigten oder eines Teils von ihnen abschließen oder im Namen der Stiftung bereits abgeschlossene Verträge übernehmen; die Stiftung wird dann sowohl Versicherungsnehmer als auch Begünstigte sein. Auf Beschluss des Stiftungsrats und mit Zustimmung des Unternehmens kann die Stiftung auch beschließen, ihre Tätigkeit auf die Mitarbeiter anderer Unternehmen mit engen finanziellen oder wirtschaftlichen Verbindungen zum Unternehmen auszudehnen, sofern die Rechte der Mitarbeiter des Unternehmens nicht beeinträchtigt werden und jedes verbundene Unternehmen der Stiftung die erforderlichen finanziellen Mittel zur Absicherung seiner eigenen Mitarbeiter zur Verfügung stellt. Gegebenenfalls wird ein Vertrag mit dem verbundenen Unternehmen abgeschlossen; er wird auch die Bestimmungen regeln, die im Falle der Beendigung der Verbindungen zwischen dem verbundenen Unternehmen und dem Unternehmen gelten. Der Begriff Unternehmen umfasst auch die verbundenen Unternehmen, die durch Vertrag gebunden sind. In keinem Fall kann die Stiftung Verpflichtungen übernehmen, die dem Unternehmen rechtlich auferlegt sind, außerhalb seiner Vorsorgepflichten gegenüber dem Personal, noch Zahlungen leisten, die den Charakter einer Arbeitsvergütung oder eines ähnlichen Aspekts haben.