Zweck der Stiftung ist es, bestimmten Sängerinnen und Sängern der Hochschule für Musik - Konservatorium der Musik in Genf (HEM-CSMG) (nachfolgend die Hochschule) den Einstieg in ihr Berufsleben zu erleichtern, insbesondere: indem innerhalb der Hochschule ein Opernstudio eingerichtet und einige der Studentinnen und Studenten oder Absolventinnen und Absolventen des Gesangs und anderer Disziplinen der lyrischen Bühne der Hochschule, die zur Teilnahme zugelassen sind, bezahlt werden; indem Stipendien an kürzlich diplomierte Sänger der Hochschule vergeben werden, die ein ernsthaftes und interessantes Projekt für die Fortsetzung ihrer Ausbildung oder den Einstieg in ihr Berufsleben vorlegen, sei es an einer anderen Hochschule, in einem Opernhaus, in einer ähnlichen Einrichtung oder an einer Universität, um dort ein Doktoratsstudium aufzunehmen; indem finanzielle Unterstützung für visuelle oder akustische Aufnahmen von Produktionen der Studentinnen und Studenten oder der kürzlich diplomierten Sänger der Hochschule gewährt wird; indem ihnen Zuschüsse für die Teilnahme an Gesangswettbewerben gezahlt werden; indem Zuschüsse an Vereine, Stiftungen, Organisationen gewährt werden, die den Studentinnen und Studenten oder den Absolventinnen und Absolventen des Gesangs der Hochschule helfen oder sich in künstlerischen Projekten engagieren, an denen sie teilnehmen können; indem ein besonderer Gesangswettbewerb an die verdienten Teilnehmer des Genfer Wettbewerbs aus der Hochschule verliehen wird. Die Studenten der Hochschule können ab dem zweiten Studienjahr und bis zum 31. Dezember des dritten Jahres nach Erhalt ihres Bachelor- oder Master-Diploms der Hochschule von der Unterstützung der Stiftung profitieren. Die Stiftung wird sich bemühen, die ausgewählten Kandidatinnen und Kandidaten über mehrere Jahre hinweg zu unterstützen, wenn dies gerechtfertigt ist, um sie bei der Beendigung ihres Studiums und dem Beginn ihrer Karriere zu begleiten. Die Stiftung wird sich insbesondere bemühen, die verdienten Studentinnen und Studenten und Absolventinnen und Absolventen der Hochschule bulgarischer Herkunft oder Nationalität zu fördern. Für diese kann es gerechtfertigt sein, von den in diesen Statuten genannten zeitlichen Beschränkungen abzuweichen. Die Stiftung verfolgt keine gewinnorientierten Ziele. Die Gründerin behält sich das Recht vor, den Zweck der Stiftung gemäß Art. 86a ZGB zu ändern. Diese Änderung kann erfolgen, wenn seit der Gründung der Stiftung oder der letzten Änderung auf Antrag der Gründerin mindestens zehn (10) Jahre vergangen sind. Dieses Recht ist unübertragbar und geht nicht auf die Erben der Gründerin über. Der Zweck der Stiftung kann auf Antrag des obersten Organs der Stiftung oder der Aufsichtsbehörde von der zuständigen kantonalen Behörde geändert werden, wenn der Charakter oder die Tragweite des ursprünglichen Zwecks so stark verändert wurde, dass die Stiftung offensichtlich nicht mehr den Absichten der Gründerin entspricht.