1. Der Fonds hat den Zweck, die berufliche Vorsorge für die Arbeitnehmer der Arbeitgeber sowie für deren Hinterlassene durch die Gewährung von Leistungen bei Alter, Invalidität oder Tod nach Massgabe der Bestimmungen seiner Vorsorgeregelung zu verwirklichen.
2. Der Fonds verpflichtet sich, die Bestimmungen des BVG zu beachten und insbesondere die Mindestleistungen zu gewähren, die nach diesem Gesetz und seinen Ausführungsverordnungen geschuldet sind. Er kann die Vorsorge über die Mindestleistungen des BVG hinaus ausdehnen.
3. Der Stiftungsrat ist zuständig, über die Mittel zu entscheiden, die zur Verwirklichung des im Absatz 1 definierten Zwecks geeignet sind. Er kann zu diesem Zweck das gesamte oder einen Teil des Vermögens des Fonds verwenden. Er kann auch Versicherungsverträge zugunsten aller Mitglieder oder eines Teils von ihnen abschließen oder im eigenen Namen bereits abgeschlossene Verträge übernehmen. Der Fonds ist dann sowohl Versicherungsnehmer als auch Begünstigter.
4. In keinem Fall darf der Fonds Verpflichtungen übernehmen, die den Arbeitgebern rechtlich obliegen, ausserhalb seiner Vorsorgeverpflichtungen, noch Zahlungen leisten, die den Charakter einer Arbeitsvergütung oder einen ähnlichen Aspekt haben.