Der Fonds hat den Zweck, das Personal (nachfolgend die Versicherten) der nachstehend aufgeführten angeschlossenen Gesellschaften, einschließlich der in der Schweiz wirtschaftlich verbundenen Gesellschaften, gegen die wirtschaftlichen Folgen von Alter, Invalidität und Tod abzusichern, indem er Leistungen gewährt, die durch Verordnung festgelegt sind. Die angeschlossene Gesellschaft (nachfolgend Arbeitgeber genannt) ist: Conforama Suisse SA. Ein neuer Arbeitgeber kann dem Fonds beitreten, vorbehältlich der Genehmigung des Stiftungsrats und einer schriftlichen Mitteilung an die Aufsichtsbehörde. Durch die Eintragung in das Register der beruflichen Vorsorge bei der Aufsichtsbehörde beabsichtigt der Fonds, an der Durchführung des Regimes der obligatorischen Versicherung gemäss dem Bundesgesetz über die berufliche Vorsorge für Alter, Hinterlassene und Invalidität und den dazugehörigen Ausführungsverordnungen teilzunehmen. Als nach Artikel 48 Absatz 2 BVG registrierte Vorsorgeeinrichtung erweitert der Fonds im Sinne von Artikel 49 BVG die Vorsorge über die gesetzlich vorgeschriebenen Mindestleistungen hinaus, die in jedem Fall garantiert werden. Er kann auch durch Unterstützung des Personals eingreifen, das infolge von Krankheit, Unfall oder ähnlichen Fällen in Not geraten ist. Der Fonds kann in keinem Fall Leistungen erbringen, die den Charakter einer Arbeitsvergütung haben, wie z.B. Gratifikationen, diverse Zulagen oder andere Lohnzuschläge, die rechtlich der Firma obliegen. Es wird ausdrücklich festgehalten, dass alle Arbeitgeber denselben Versicherungs- und Anlagebedingungen unterliegen. Um seinen Zweck zu erreichen, verwendet der Fonds die Mittel, die sein Stiftungsrat für geeignet hält, insbesondere den Abschluss von Versicherungs- und Rückversicherungsverträgen oder die Übernahme solcher Verträge. Der Fonds ist sowohl Vertragspartner als auch Begünstigter dieser Verträge.