Die berufliche Vorsorge zugunsten der Arbeitnehmer der Gründergesellschaft oder der Arbeitgebergesellschaft und die Gewährung von Unterstützungen und Leistungen: an den Arbeitnehmer im Falle von Alter, Invalidität oder wenn er sich in Notlagen befindet, wie Krankheit, Unfall oder Arbeitslosigkeit; an den Arbeitnehmer in Notlagen, wie Krankheit, Unfall, Arbeitslosigkeit oder Invalidität des Ehepartners, der minderjährigen oder erwerbsunfähigen Kinder oder anderer Personen, deren Unterhalt er sichert; im Falle des Todes des Arbeitnehmers an den überlebenden Ehepartner, den geschiedenen Ehepartner sowie an die Personen, deren Unterhalt er zum Zeitpunkt seines Todes übernommen hatte; wenn solche Personen nicht existieren, an die gesetzlichen Erben. Die Beiträge des Arbeitgebers können auch gemäß Artikel 331, 3. Absatz OR von zuvor für diesen Zweck gespeisten und separat verbuchten Rücklagen abgezogen werden. Die Stiftung kann solche Beiträge an andere steuerbefreite Vorsorgeeinrichtungen, denen die Gesellschaft beigetreten ist oder die sie gegründet hat, zahlen. Insbesondere können auch die Arbeitgeberbeiträge finanziert werden, die im Rahmen dieser Einrichtungen geschuldet werden. Um ihr Ziel zu erreichen, kann die Stiftung Versicherungsverträge abschließen oder bestehenden Verträgen beitreten; sie ist dann Versicherungsnehmerin und Begünstigte.