Ausgenommen der durch das Bundesgesetz über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland (BewG) verbotenen Geschäfte, bezweckt die Gesellschaft die Verwaltung von Gesellschaften und Projekten im Bereich des Immobilienwesens sowie alle damit verbundenen immobilienwirtschaftlichen Tätigkeiten. Als zweitrangiges Ziel kann die Gesellschaft, ausgenommen der durch das Bundesgesetz über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland (BewG) verbotenen Geschäfte, ebenfalls: - jede finanzielle, kommerzielle oder industrielle, bewegliche oder unbewegliche Tätigkeit ausüben, die in direktem oder indirektem Zusammenhang mit ihrem Zweck steht; - Zweigniederlassungen oder Tochtergesellschaften gründen; - an allen Unternehmen teilnehmen, die in direktem oder indirektem Zusammenhang mit ihrem Zweck stehen; - Darlehen oder Garantien an Aktionäre oder Dritte gewähren, wenn dies ihren Interessen dient.