alle Immobiliengeschäfte, soweit diese nicht dem Bundesgesetz über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland vom 16. Dezember 1983 (BGFA) unterliegen, insbesondere den Kauf und Verkauf aller Immobilien, das Courtage- und Verwaltungsgeschäft. Die Gesellschaft kann ferner: a) alle Handels-, Finanz-, Mobilien- und Immobiliengeschäfte tätigen, soweit diese nicht dem BGFA unterliegen; b) Beteiligungen an anderen Gesellschaften erwerben; c) im Allgemeinen alle Geschäfte durchführen, die in direktem oder indirektem Zusammenhang mit dem Gesellschaftszweck in der Schweiz und im Ausland stehen. Die Gesellschaft kann Tochtergesellschaften haben oder Zweigniederlassungen in der Schweiz und im Ausland errichten.