Die Übernahme von direkten oder indirekten Beteiligungen an allen Gesellschaften oder Unternehmen im Sinne einer Holdinggesellschaft, mit Ausnahme der durch das Bundesgesetz über den Binnenmarkt verbotenen Operationen, soweit es sich um Immobilienbeteiligungen in der Schweiz handelt, wird sich auf eine ausschließlich gewerbliche Nutzung beschränken. Die Gesellschaft kann zudem jede andere Tätigkeit ausüben, die einen direkten oder indirekten Bezug zu diesen Zielen hat; sie kann insbesondere in der Schweiz und im Ausland Zweigniederlassungen errichten, an anderen Unternehmen in der Schweiz und im Ausland teilnehmen, Unternehmen mit gleichem oder ähnlichem Zweck erwerben oder mit solchen Unternehmen fusionieren, alle Geschäfte tätigen und alle Verträge abschließen, die zur Entwicklung und Erweiterung ihres Zwecks geeignet sind oder direkt oder indirekt damit zusammenhängen.