Zweck der Gesellschaft ist der Erwerb, das Halten, die Verwaltung, die Finanzierung sowie die Veräusserung von Beteiligungen aller Art. Es ist der Gesellschaft gestattet, alle Geschäfte, die direkt oder indirekt mit dem Gesellschaftszweck zusammenhängen, durchzuführen. Die Aufnahme von Fremdkapital ist untersagt. Die Gesellschaft ist berechtigt, jedoch nicht verpflichtet, für Verbindlichkeiten von Tochtergesellschaften, Sicherheiten zu leisten. Die Aufnahme von Fremdkapital ist ausnahmsweise zur Kaufpreisfinanzierung von Unternehmen erlaubt, sofern die Gesellschaft zwar genügend Liquiditätsanlagen zur Kaufpreisfinanzierung besitzt, diese aber nicht kurzfristig abrufen kann. Die Gesellschaft darf in diesem Fall im Umfang von offenen Liquiditätsanlagen bis zu deren Endfälligkeit bei Banken Fremdkapital aufnehmen. Das aufgenommene Fremdkapital muss jederzeit vollständig mit offenen Liquiditätsanlagen gedeckt sein und spätestens bei deren Endfälligkeit zurückbezahlt werden. Die offenen Liquiditätsanlagen dürfen für diesen Zweck verpfändet werden.