a) alle kommerziellen und finanziellen Geschäfte, die sich auf das Immobiliengeschäft beziehen, insbesondere den Kauf, Verkauf, die Expertise, Verwaltung und Förderung aller Immobilien, mit Ausnahme der durch das Bundesgesetz über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland vom 16. Dezember 1983 (BGFA) verbotenen Geschäfte; b) die Ausführung aller Aufträge, die in den Rahmen der Tätigkeit einer Treuhandgesellschaft fallen, insbesondere die Gründung, Verwaltung, Führung und Liquidation von Gesellschaften, die Führung von Buchhaltungen und die Steuerberatung; c) das Projektmanagement und die Beratung, insbesondere im Bereich der Mikroelektronik. Die Gesellschaft kann auch: a) alle Mobiliargeschäfte durchführen; b) Beteiligungen an anderen Gesellschaften erwerben; c) im Allgemeinen alle Geschäfte durchführen, die einen direkten oder indirekten Bezug zum Gesellschaftszweck in der Schweiz und im Ausland haben; d) Darlehen oder Garantien an Gesellschafter oder Dritte gewähren, wenn dies ihren Interessen dient. Die Gesellschaft kann Tochtergesellschaften haben oder Zweigniederlassungen in der Schweiz und im Ausland errichten.