Die Gesellschaft hat den Zweck, natürlichen Personen oder Personengemeinschaften, die auf eigene Rechnung und auf eigenes Risiko einen landwirtschaftlichen Betrieb im Sinne des Bundesgesetzes über die Landwirtschaft (LAgr) vom 29. April 1998 führen, sowie professionellen Bienenzüchtern, Fischern und Fischzüchtern, deren Produktion überwiegend aus dem Inland stammt, die Erlangung von Krediten durch Bürgschaft zu ermöglichen, entsprechend der Organisationsordnung der Gesellschaft; die Begünstigten der Bürgschaft müssen notwendigerweise Gesellschafter sein. In begründeten Fällen kann die OVCA auch für Gesellschaften bürgen, deren Kapital zu mehr als 2/3 von den oben genannten Betreibern gehalten wird. Die Gesellschaft kann: - jede finanzielle, kommerzielle, bewegliche oder unbewegliche Tätigkeit ausüben, die in direktem oder indirektem Zusammenhang mit ihrem Zweck steht oder diesen fördert; - Mitglied einer Vereinigung oder Föderation von juristischen Personen mit ähnlichem Zweck werden oder einer Institution oder juristischen Person des öffentlichen Rechts beitreten, deren Zweck die Einziehung von Forderungen der landwirtschaftlichen Kreditinstitute ist. Die Gesellschaft kann nur gegenüber den in Artikel 3 der Statuten genannten Bankinstituten bürgen, die zusätzlich die in Artikel 11 festgelegten Bedingungen erfüllen; sie gewährt dann die erforderliche Bürgschaft für Kontokorrentkredite mit realen oder persönlichen Sicherheiten, die den oben definierten Begünstigten gewährt werden. Der Höchstbetrag der von der Gesellschaft gewährten Bürgschaften darf den zehnfachen Betrag des Ergebnisses der Addition der folgenden Elemente nicht überschreiten: - das Eigenkapital, wie in Artikel 30 der Statuten definiert; - der Risikofonds, wie in Artikel 31 der Statuten definiert; - die staatliche Finanzgarantie.