Der Kauf, Verkauf, die Erschließung und die Ausbeutung aller landwirtschaftlichen, gartenbaulichen oder Weinbaubetriebe und alle Tätigkeiten, die diesem Zweck dienen, im Einklang mit dem Bundesgesetz über das landwirtschaftliche Bodenrecht vom 4. Oktober 1991 (LDFR); es wird präzisiert, dass die Gesellschaft in der Schweiz Grundstücke erwerben oder Beteiligungen an Gesellschaften erwerben kann, die Grundstücke besitzen, sofern diese ausschließlich kommerziell genutzt werden; sie kann auch im Einklang mit dem LDFR alle Finanz-, Handels-, Mobilien- und Immobiliengeschäfte in der Schweiz tätigen, die direkt mit dem Hauptzweck verbunden sind, an allen Unternehmen teilnehmen, die einen direkten Bezug zum Zweck haben, Darlehen oder Garantien an Tochtergesellschaften, Aktionäre oder Dritte gewähren; sie kann auch Beteiligungen an anderen Unternehmen erwerben und verwalten.