Der Kauf, Export, Groß- und Einzelverkauf durch Fernkommunikationsmittel, der Handel mit kosmetischen Produkten, Parfums und Designobjekten sowie die Beteiligung an Gesellschaften, die ähnliche Tätigkeiten ausüben, alle Marketing-, Kommunikations- und Beratungstätigkeiten. Die durch das Bundesgesetz über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland verbotenen Immobiliengeschäfte sind ausgeschlossen. Die Gesellschaft kann alle Entscheidungen treffen, die zur Erreichung ihres Zwecks geeignet sind, insbesondere: a) an Gesellschaften gleicher Art und an anderen Gesellschaften teilnehmen, die im gleichen Bereich tätig sind, finanzielle, kommerzielle, bewegliche oder unbewegliche Geschäfte tätigen (die durch das Bundesgesetz über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland verbotenen Immobiliengeschäfte sind ausgeschlossen), die in direktem oder indirektem Zusammenhang mit ihrem Zweck stehen oder diesen fördern; b) Unternehmen finanzieren, die in direktem oder indirektem Zusammenhang mit dem Zweck stehen; c) ihren Aktionären oder Dritten Kredite und/oder Garantien in jeglicher Form gewähren.