In der Schweiz die Verwaltung von kollektiven ausländischen Anlagen und verwalteten Konten im Einklang mit und innerhalb der durch die Bestimmungen des Kollektivanlagengesetzes festgelegten Grenzen; die Gesellschaft hält sich an die Regeln des schweizerischen Rechts, die die Tätigkeiten regeln, die dem Finanzinstitutsgesetz („LEFin“) und dem Finanzdienstleistungsgesetz („LSFin“) unterliegen; die Gesellschaft nimmt keine Einlagen entgegen, weder in der Schweiz noch im Ausland, und verwahrt keine Wertpapiere im Namen Dritter; sie kann Beteiligungen an anderen Unternehmen erwerben und verwalten und alle Geschäfts- und Finanztransaktionen tätigen, die direkt oder indirekt mit ihrem Gesellschaftszweck zusammenhängen, entweder in eigenem Namen oder im Namen Dritter.