Ausgenommen der durch das Bundesgesetz über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland (BewG) verbotenen Geschäfte, hat die Gesellschaft zum Zweck den Kauf, die Errichtung, die Ausbeutung und den Verkauf aller Grundstücke. Als Nebenzweck kann die Gesellschaft, ausgenommen der durch das Bundesgesetz über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland (BewG) verbotenen Geschäfte, jede finanzielle, kommerzielle oder industrielle, bewegliche oder unbewegliche Tätigkeit ausüben, die in direktem oder indirektem Zusammenhang mit ihrem Zweck steht; Zweigniederlassungen oder Tochtergesellschaften gründen; an allen Unternehmen teilnehmen, die in direktem oder indirektem Zusammenhang mit ihrem Zweck stehen; Aktionären oder Dritten Darlehen oder Garantien gewähren, wenn dies ihren Interessen dient.