Der Erwerb, das Halten und die Verwaltung von Beteiligungen an Unternehmen aller Art. Die Gesellschaft kann jede finanzielle, kommerzielle oder industrielle, bewegliche oder unbewegliche Tätigkeit ausüben, soweit diese nicht dem Bundesgesetz über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland vom 16. Dezember 1983 (BGFA) in direktem oder indirektem Zusammenhang mit ihrem Zweck oder geeignet sind, ihn zu fördern, in der Schweiz und im Ausland. Sie kann in der Schweiz und im Ausland Grundstücke und Liegenschaften erwerben, bauen, verwalten oder verkaufen. Die Gesellschaft kann jede Tätigkeit ausüben, die für ihre Entwicklung und die Verwirklichung ihrer Ziele geeignet ist. Die Gesellschaft kann Tochtergesellschaften haben oder Niederlassungen in der Schweiz und im Ausland gründen.