Die Gesellschaft hat zum Zweck, an allen Unternehmungen teilzunehmen; jede finanzielle, kommerzielle oder andere Tätigkeit auszuüben; Darlehen oder Garantien an Aktionäre oder Dritte zu gewähren, wenn dies ihren Interessen dient. Die Gesellschaft kann ähnliche oder gleichartige Unternehmen erwerben oder gründen und sich mit allen Geschäfts- und Immobilientransaktionen befassen, letztere jedoch nur soweit sie nicht dem Bundesgesetz über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland vom 16. Dezember 1933 (BGFA) unterliegen, sowie mit allen Funktionen, die geeignet sind, den Zweck der Gesellschaft zu entwickeln oder die in direktem oder indirektem Zusammenhang mit ihrem Gegenstand stehen.