Die Gesellschaft hat den Zweck, ein regionales landwirtschaftliches Entwicklungsprojekt im Sinne von Art. 93 Abs. 1 Bst. c des Bundesgesetzes über die Landwirtschaft (LwG) und der Art. 6 und 9 des Waadtländer Gesetzes über die Bodenverbesserungen (LAF) zu realisieren, deren Ziele in einem Programm detailliert sind, das zur Genehmigung dem zuständigen kantonalen Dienst für Bodenverbesserungen vorgelegt wird. Die Gesellschaft übernimmt die Rolle des Bauherrn. Es obliegt ihr daher, alles zu verwalten und zu kontrollieren, was die Studien und die Auftragsvergabe von Arbeiten betrifft, die Überwachung dieser Arbeiten, die Bezahlung von Rechnungen, die Einziehung von Beiträgen der Mitglieder und staatlichen Subventionen, die Zuweisung dieser Subventionen. Die Gesellschaft hat auch den Zweck, die wirtschaftlichen Interessen ihrer Mitglieder zu fördern, insbesondere durch: die Studie, die Einrichtung und die Entwicklung der Nussfrucht-Kette; die Förderung, Verbreitung und Vermarktung von Nussfrüchten und ihren Nebenprodukten unter den besten Bedingungen; die Studie aller Maßnahmen, die die technische Entwicklung und Vermarktung von Produkten fördern; die Verteidigung der Interessen ihrer Mitglieder. Zu diesem Zweck kann die Gesellschaft alle Finanz-, Handels- und Immobiliengeschäfte tätigen.