Die Gesellschaft bezweckt den Betrieb eines landwirtschaftlichen Domänenbetriebs. Wenn die Gesellschaft Liegenschaften besitzt oder erwerben möchte, dürfen die Gesellschaftsanteile nur von landwirtschaftlichen oder weinbaulichen Betriebsleitern im Sinne von Artikel 9 des Bundesgesetzes über das bäuerliche Bodenrecht (BGBB) persönlich und mehrheitlich gehalten werden. In diesem Fall muss jeder Anteilsübertragung der Gesellschaft zusätzlich die Genehmigung der Eidgenössischen Kommission für die Landwirtschaft vor der Eintragung im Anteilsregister beigelegt werden. Jede Änderung dieser statutarischen Bestimmung kann nur nach vorheriger Genehmigung durch die Eidgenössische Kommission für die Landwirtschaft wirksam werden. Die Gesellschaft kann: jede finanzielle, kommerzielle oder industrielle, mobile oder immobile Tätigkeit ausüben, die direkt oder indirekt mit ihrem Zweck zusammenhängt; in der Schweiz und im Ausland Zweigniederlassungen oder Tochtergesellschaften gründen; an allen Unternehmen teilnehmen, die direkt oder indirekt mit ihrem Zweck zusammenhängen; an Gesellschafter oder Dritte Kredite oder Garantien gewähren, wenn dies ihren Interessen dient.