Die Gesellschaft hat zum Zweck den Erwerb, die Veräusserung und die Verwaltung von Beteiligungen an anderen Gesellschaften oder Unternehmen jeder Art durch den Erwerb von Aktien, Obligationen, Anteilen und die Haltung von Forderungen in jeder anderen Form. Die Gesellschaft kann: jede finanzielle, kommerzielle oder industrielle, bewegliche oder unbewegliche Tätigkeit ausüben, die direkt oder indirekt mit ihrem Zweck in Zusammenhang steht; Immobilien erwerben; in der Schweiz und im Ausland Zweigniederlassungen oder Tochtergesellschaften gründen; an allen Unternehmen teilnehmen, die direkt oder indirekt mit ihrem Zweck in Zusammenhang stehen; ihren Aktionären oder Dritten Darlehen oder Garantien gewähren, wenn dies ihren Interessen dient. Bei der Verfolgung ihres Zwecks strebt die Gesellschaft eine bedeutende positive soziale und ökologische Auswirkung in ihren Geschäfts- und Betriebsaktivitäten an. Im Entscheidungsprozess müssen der Verwaltungsrat und die Geschäftsleiter die kurz- und langfristigen Interessen der Gesellschaft, ihrer Tochtergesellschaften und ihrer Lieferanten, den Zweck der Gesellschaft, einen wesentlichen positiven Einfluss auf die Gesellschaft und die Umwelt zu haben, sowie die Auswirkungen ihrer Handlungen auf die Stakeholder, insbesondere: (i) ihre Mitarbeiter und das Personal, (ii) ihre Kunden, (iii) die Regionen und Gemeinden, in denen sie tätig sind, und (iv) die Umwelt (Interessen der Stakeholder), berücksichtigen. Keine Bestimmung dieses Artikels, sei sie ausdrücklich oder stillschweigend, soll dazu dienen oder berechtigen, jemandem (ausser der Gesellschaft) ein Recht oder ein Mittel zur Klage zu gewähren.