(a) die universelle Anerkennung der Konventionen Nr. 87 und Nr. 98 der Internationalen Arbeitsorganisation zu fördern, die sich auf die Gewerkschaftsfreiheit und den Schutz des Gewerkschaftsrechts beziehen, und die Anwendung der Grundsätze des Rechts auf Organisation und Kollektivverhandlungen sowie andere grundlegende Arbeitsnormen und relevante Instrumente dieser Organisation zu fördern; (b) die Arbeit der Vereinten Nationen, ihrer Agenturen und anderer zwischenstaatlicher und nichtstaatlicher Organisationen zu unterstützen, wenn ihre Aktivitäten darauf abzielen, Frieden auf der Grundlage sozialer Gerechtigkeit und wirtschaftlichen Fortschritts zu fördern; (c) den angeschlossenen Organisationen zu helfen, die wirtschaftlichen, sozialen, beruflichen, bildungspolitischen und kulturellen Interessen ihrer Mitglieder auf internationaler Ebene zu verteidigen und zu fördern, einschließlich der Chancengleichheit für alle, der Geschlechterintegration und der Beteiligung junger Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer an allen Aktivitäten der ITF; (d) den angeschlossenen Organisationen zu helfen, indem sie Forschung zu Problemen durchführen, die ihre Mitglieder betreffen, zu den Arbeitsbedingungen und -gesetzen, zur Gewerkschaftsorganisation und -bildung, zu den Kollektivverhandlungen und allen anderen Fragen im Zusammenhang mit den Zielen der ITF; (e) den Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen im Transport- und Verkehrssektor zu helfen, ihre wirtschaftlichen, sozialen, beruflichen, bildungspolitischen und kulturellen Interessen zu verteidigen und zu fördern; (3) um diese Ziele zu erreichen, wird die ITF: (a) enge Beziehungen zwischen den Gewerkschaftsorganisationen der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im Transport- und Verkehrssektor und verwandten Branchen aufbauen und aufrechterhalten, insbesondere zwischen ihren Mitgliedern und auf nationaler und internationaler Ebene; (b) ihren Mitgliedern bei ihren Kampagnen zur Organisation nicht gewerkschaftlich organisierter Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer helfen, bei ihren Bemühungen im Bereich der Bildung und Gesetzgebung, insbesondere in Ländern, in denen die wirtschaftliche Entwicklung und der Aufbau der Nation einen besonderen Einsatz im Sinne der internationalen Solidarität erfordern; (c) die Anwendung von Programmen der gegenseitigen Unterstützung zwischen den Mitgliedern in verschiedenen Ländern fördern und koordinieren und den Mitgliedern, die in Konflikten engagiert sind, angemessene Unterstützung leisten; (d) das Recht beanspruchen und nutzen, ihre Mitglieder in der Internationalen Arbeitsorganisation, in zwischenstaatlichen Agenturen und anderen Organisationen, die sich mit Transportfragen befassen, zu vertreten und mit diesen Organisationen zusammenzuarbeiten; (e) mit anderen internationalen Gewerkschaftsverbänden sowie mit der internationalen Gewerkschaftskonföderation (CSI) zusammenarbeiten, wann immer dies möglich und zweckmäßig ist, um die Erreichung ihrer Ziele zu fördern; (f) Informationen an ihre Mitglieder und andere Interessenten durch Veröffentlichungen oder geeignete Dokumentationen verbreiten und Initiativen auf internationaler Ebene ergreifen und koordinieren; (g) den Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen im Transport- und Verkehrssektor helfen, indem sie ihnen finanzielle oder materielle Unterstützung leisten oder helfen, diese zu erhalten.