Betrieb eines Schuh-, Sportartikel- und Bekleidungshandels im Allgemeinen. Die Gesellschaft kann im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften in der Schweiz und im Ausland Zweigniederlassungen errichten. Sie kann Beteiligungen an allen Unternehmen in der Schweiz und im Ausland übernehmen, ähnliche oder gleichartige Unternehmen erwerben oder gründen und sich mit allen Geschäften und Funktionen befassen, die geeignet sind, den Zweck der Gesellschaft zu fördern oder die in direktem oder indirektem Zusammenhang mit ihrem Gegenstand stehen. Die Gesellschaft kann außerdem ihren Aktionären oder Verwaltungsratsmitgliedern Darlehen gewähren oder Garantien für die Erlangung von Finanzierungsmöglichkeiten bereitstellen.