Der einzigartige Zweck der Gesellschaft ist die Verwaltung ihres Vermögens oder ihrer Teilfonds in Form eines kollektiven Kapitalanlage gemäß dem LPCC und seinen Verordnungen (Gesetzgebung über kollektive Kapitalanlagen) sowie die Bildung des Aktienkapitals der Anleger und die Tätigkeit der Verbreitung ihrer Anlegeraktien. Die SICAV investiert die Anleger-Teilfonds, wie in Art. 3 Abs. 4 definiert, in ein diversifiziertes Portfolio von Immobilien, die für den privaten (Wohnungen) oder kommerziellen (Geschäftsräume) Gebrauch bestimmt sind, in der ganzen Schweiz. Um dieses Ziel zu erreichen, investiert die SICAV in direkte und/oder indirekte Immobilienwerte im Sinne von Art. 59 LPCC, insbesondere: a) in Immobilien und ihre Accessoires, wobei unter Immobilien verstanden werden: - Wohnhäuser - Gewerbeimmobilien - Mischbauwerke - Stockwerkeigentum - Baugrundstücke (einschließlich Abbruchhäuser) und Immobilien in Bau; unbebaute Grundstücke müssen ausgestattet und sofort bebauungsfähig sein - Immobilien im Baurecht b) in Beteiligungen an Immobiliengesellschaften, deren Zweck ausschließlich der Erwerb und Verkauf oder die Vermietung und Verpachtung ihrer Immobilien ist, und in Forderungen gegen solche Gesellschaften, vorausgesetzt, die SICAV hält mindestens zwei Drittel des Kapitals und der Stimmen; c) in Anteilen anderer Immobilienfonds (einschließlich Real Investment Trusts) sowie von Gesellschaften oder Immobilienanlagezertifikaten, die an der Börse oder einem anderen öffentlichen Markt gehandelt werden, bis zu 25% des Gesamtvermögens der SICAV; d) in Hypothekenbriefen und anderen vertraglichen Immobilienpfandrechten. Die Mitbesitznahme von Immobilien ist zulässig, sofern die Geschäftsleitung in der Lage ist, einen beherrschenden Einfluss auszuüben, insbesondere wenn sie die Mehrheit der Miteigentumsanteile und Stimmen hält. Die SICAV kann ferner ihr gesamtes Vermögen oder das Vermögen ihrer Teilfonds in dem durch die Anlageverordnung zugelassenen Umfang anlegen. Die Anlagepolitik und ihre Einschränkungen sowie die Anlageinstrumente und -techniken sind in der Anlageverordnung detailliert geregelt. Die SICAV ist berechtigt, in der ganzen Schweiz zu investieren, wird jedoch darauf achten, Gebiete mit hohem Potenzial gemäß dem Präambel zu bevorzugen. Die SICAV kann im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen alle erforderlichen Maßnahmen ergreifen und alle erforderlichen Geschäfte durchführen, um ihren Zweck zu erreichen.