Die Übernahme von Beteiligungen an Kapital und die Verwaltung von Gesellschaften sowie alle Immobilien- und Investitionsgeschäfte in Immobilien-, Finanz-, Handels-, Industrie- oder andere juristische Personen, kurz-, mittel- oder langfristig, in der Schweiz und im Ausland, mit Ausnahme der durch das Bundesgesetz vom 16. Dezember 1983 über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland (BWG) verbotenen Geschäfte. Sie kann auch alle Immobiliengeschäfte durchführen, insbesondere alle Tätigkeiten im Zusammenhang mit dem Kauf, Verkauf, Halten, der Förderung, Vermarktung, dem Bau als General- oder Totalunternehmer und der Wertsteigerung von bebauten oder unbebauten Grundstücken, mit Ausnahme der durch das Bundesgesetz vom 16. Dezember 1983 über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland (BWG) verbotenen Geschäfte. Die Gesellschaft kann in der Schweiz oder im Ausland alle Geschäfte tätigen, die direkt oder indirekt mit ihrem Zweck zusammenhängen, insbesondere ihren Aktionären oder Dritten Kredite gewähren oder Garantien einräumen.