Grundstückgewinnsteuer beim Immobilienverkauf

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Jonas Schumacher
Jonas Schumacher
Immobilienvermarkter / Immobilienbewerter / Teilhaber / Co-Geschäftsführer, Immoleute AG · Schaffhausen
Zuletzt geprüft: 3. September 2026
Das Wichtigste in Kürze
Wer eine Immobilie verkauft, schaut verständlicherweise zuerst auf den erzielten Verkaufspreis. Entscheidend ist jedoch, welcher Betrag nach Abzug sämtlicher Kosten und der Grundstückgewinnsteuer tatsächlich verbleibt.

Beim Verkauf eines Grundstücks oder einer Liegenschaft kann eine Grundstückgewinnsteuer anfallen. Vereinfacht gesagt wird dabei die Differenz zwischen dem Verkaufserlös und den steuerlich anrechenbaren Anlagekosten betrachtet.

Welche Kosten können angerechnet werden?

Zu den möglichen anrechenbaren Positionen können – abhängig von den kantonalen Bestimmungen und der individuellen Situation – unter anderem der ursprüngliche Kaufpreis, wertvermehrende Investitionen, bestimmte Kauf- und Verkaufskosten, das Maklerhonorar sowie weitere belegbare Aufwendungen gehören.

  • ursprünglicher Kaufpreis
  • wertvermehrende Investitionen
  • bestimmte Kauf- und Verkaufskosten
  • Maklerhonorar
  • weitere belegbare Aufwendungen

Belege sind entscheidend

Wichtig ist deshalb, Rechnungen und Belege über Investitionen sorgfältig aufzubewahren. Nicht jede Renovation ist automatisch vollständig anrechenbar. Werterhaltende und wertvermehrende Arbeiten können steuerlich unterschiedlich behandelt werden.

Praxis-Hinweis

Wer die Unterlagen erst kurz vor dem Verkauf zusammensucht, übersieht oft anrechenbare Kosten. Eine saubere Dokumentation hilft, den steuerlich relevanten Aufwand besser nachzuweisen.

Dauer des Besitzes und Sonderfälle

Auch die Besitzdauer und besondere Situationen wie Erbschaften oder Ersatzbeschaffungen können die Berechnung beeinflussen. Das kann den effektiven Steuerbetrag spürbar verändern.

Das überrascht viele: Nicht nur der Verkaufspreis zählt, sondern auch die individuelle Vorgeschichte der Liegenschaft kann für die steuerliche Beurteilung relevant sein.

Frühzeitig individuell prüfen

Da die konkreten Regeln kantonal geregelt sind, sollte die voraussichtliche Steuer frühzeitig individuell geprüft werden. Nur so lässt sich der voraussichtliche Nettoerlös realistisch berechnen und für eine neue Wohn- oder Investitionslösung verwenden.

Wenn Sie einen Immobilienverkauf planen, lohnt sich die frühe Auseinandersetzung mit der Grundstückgewinnsteuer. So vermeiden Sie Überraschungen und können Ihre nächsten Schritte auf einer verlässlichen Basis planen.