Führung einer Organisation von Hebammen als Leistungserbringer im Sinne des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (Art. 45a KVV), insbesondere die Leistungen im Sinne des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung, nämlich die perinatale Begleitung von Frauen und Paaren während der Schwangerschaft, der Geburt und des postnatalen Zeitraums; jede Gesundheitsleistung in der Naturheilkunde im Zusammenhang mit den Fähigkeiten (erworbenen Diplomen) der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter; Beratung und Unterricht für Eltern; Begleitung von Studierenden und anderen Gesundheitsfachleuten im Rahmen eines Praktikums; Begleitung von Hebammen auf dem Weg zur selbstständigen Tätigkeit. Die Gesellschaft kann darüber hinaus jede andere Tätigkeit ausüben, die einen direkten oder indirekten Bezug zu diesen Zielen hat; sie kann insbesondere Niederlassungen in der Schweiz und im Ausland gründen, an anderen Unternehmen in der Schweiz und im Ausland teilnehmen, Unternehmen mit gleichem oder ähnlichem Zweck erwerben oder mit solchen fusionieren, alle Geschäfte tätigen und alle Verträge abschließen, die zur Entwicklung und Ausweitung ihres Zwecks geeignet sind oder direkt oder indirekt damit zusammenhängen.