Die Stiftung hat den Zweck, die berufliche Vorsorge im Rahmen des BVG und seiner Durchführungsverordnungen gegen die wirtschaftlichen Folgen von Alter, Tod und Invalidität für das gesamte Personal des Stiftungsgründers und seiner der Stiftung angeschlossenen Einrichtungen, soweit sie einen Anschlussvertrag haben, sowie für die Angestellten der Stiftung selbst, deren Angehörige und Hinterlassenen zu gewährleisten. Der Anschluss einer angeschlossenen Gesellschaft erfolgt durch einen besonderen schriftlichen Vertrag, der der Aufsichtsbehörde unterbreitet wird. Die Stiftung kann Leistungen erbringen, die über die gesetzlichen Leistungen hinausgehen, und Leistungen für besondere Notlagen wie Krankheit, Unfall oder Arbeitslosigkeit einschließen. Der Stiftungsrat erlässt die Reglemente, die die Leistungen, die Organisation, die Verwaltung, die Finanzierung sowie die Kontrolle der Stiftung selbst regeln. Er definiert auch die Beziehungen zwischen dem Arbeitgeber, den Versicherten und den Berechtigten. Der Stiftungsrat hat das Recht, die Reglemente jederzeit zu ändern. Die erworbenen Rechte müssen jedoch geschützt werden. Die Reglemente und ihre Änderungen werden der Aufsichtsbehörde unterbreitet. Wenn es der Zweck der Stiftung erfordert, kann sie Versicherungsverträge abschließen oder in bestehende Verträge eintreten, und zwar als Vertragspartnerin und Begünstigte.