Der Erwerb von beweglichen Gütern (Gemälde, Wandteppiche, Teppiche, Kommoden, Tische, Schreibtische, Sitzmöbel usw.) aus alter Zeit (vor 1830) oder im entsprechenden Stil oder aus orientalischer Kunst, die schützenswert sind, auf welche Weise und in welcher Form auch immer, unentgeltlich oder entgeltlich. Die Bewahrung und Erschließung der so gebildeten Sammlungen durch deren Unterbringung: a) in einer oder mehreren Wohnsitzen, um einerseits von den Bewohnern dieser Wohnsitze im Rahmen der familiären Nutzung entsprechend ihrem Zweck verwendet zu werden und andererseits im Einvernehmen zwischen dem Stiftungsrat und den Bewohnern dieser Wohnsitze für organisierte Besuche zugänglich zu sein; b) in einem oder mehreren Museen; c) an jedem anderen Ort, den der Stiftungsrat als geeignet für die Bewahrung und Erschließung erachten könnte.