A) Die Unterstützung oder Förderung von kulturellen, wissenschaftlichen und sozialen Veranstaltungen (mit Ausnahme jeglicher religiöser Aktivitäten), wie Konferenzen, Symposien, Kongressen, Kunst- oder Skulpturausstellungen, Musikveranstaltungen, Konzerten, Theater- oder Filmvorführungen usw., von allgemeinem Interesse, aber nicht elitär im Sinne, dass sie nicht nur für wenige Spezialisten bestimmt sind; b) Die Verteilung von einmaligen Beiträgen an Vereine oder Institutionen, die sich mit kulturellen, wissenschaftlichen und sozialen Aktivitäten (mit Ausnahme jeglicher religiöser Aktivitäten) befassen; c) Die Vergabe von maximal zwei Stipendien pro Jahr an Studierende und Stipendiaten - Schweizer oder in der Schweiz ansässig - die Universitäten oder Fachhochschulen, höhere Schulen, Berufsschulen oder Kulturinstitutionen in der Schweiz oder im Ausland besuchen. In jedem Fall dürfen die vergebenen Stipendien nicht für religiöse Themen bestimmt sein. Die Empfänger der Stipendien müssen unter Studierenden ausgewählt werden, die nachgewiesen haben, dass sie mit Nutzen studieren können; bei der Vergabe der Stipendien werden die üblichen Kriterien auf der Grundlage der kantonalen Gesetzgebung angewendet. Um die Ziele der Stiftung zu erreichen, sowohl bei der Unterstützung und Förderung von kulturellen, wissenschaftlichen und sozialen Veranstaltungen als auch bei der Verteilung von einmaligen Beiträgen und der Vergabe von Stipendien, muss der Stiftungsrat sicherstellen, dass die vergebenen Beträge nach dem Prinzip 'wenige, aber umfangreiche' vergeben werden, und damit 'Regen'-Spenden ausschließen. Daher werden nur Spenden von mindestens CHF 1'000.-- berücksichtigt. Nach dem Tod beider Gründer müssen alle Spenden aus dem Nettoertrag (Gewinn abzüglich Ausgaben) des Stiftungsvermögens erfolgen. Die Tätigkeit der Stiftung - in Bezug auf die Punkte a) und b) - findet im Gebiet des Bellinzonese statt und richtet sich an die dort ansässigen Bürger und an Vereine oder andere juristische Personen und Institutionen, die in diesem Gebiet tätig sind. Bei den Vereinen oder anderen juristischen Personen sind auch solche zu verstehen, die, obwohl sie außerhalb der Schweiz, insbesondere in der 'Dritten Welt', tätig sind, ihren Sitz im Bellinzonese haben.