Das Wichtigste zuerst
Ab dem 1. Januar 2027 steigt der BVG-Mindestzinssatz von 1,25 auf 2 Prozent. Das gilt nur für den obligatorischen Teil des Altersguthabens, nicht für den überobligatorischen Teil. Für die spätere Rente ist deshalb nicht nur der Zins entscheidend, sondern vor allem die Wahl der Pensionskasse.
Aus meiner Erfahrung lesen die wenigsten Versicherten genau, mit welchem Satz ihre Kasse das Guthaben verzinst. Dabei steht diese Zahl auf dem Vorsorgeausweis, und sie sagt oft mehr über die spätere Rente aus als der Lohn allein. Bei Baeriswyl Beratungen rechnen wir solche Änderungen deshalb immer mit Modellkassen durch.
Was hat der Bundesrat zum BVG-Mindestzins beschlossen?
Der Bundesrat hat am 4. November 2026 beschlossen, den Mindestzinssatz ab 1. Januar 2027 auf 2 Prozent anzuheben. Bisher lag er seit 2024 bei 1,25 Prozent. Die BVG-Kommission hatte für 2027 eine Erhöhung auf 1,75 Prozent empfohlen, der Bundesrat ging also darüber hinaus.
| Zeitraum | Mindestzinssatz |
|---|---|
| 2017 bis 2023 | 1,00 % |
| 2024 bis 2026 | 1,25 % |
| ab 2027 | 2,00 % |
Die Erhöhung ist die grösste seit Einführung des BVG. Der Bundesrat begründete den Entscheid mit der guten finanziellen Lage der Pensionskassen und mit der Teuerung seit 2022. Arbeitgeberverband und Versicherer kritisierten ihn, die Gewerkschaften begrüssten ihn.
Für welchen Teil des Altersguthabens gilt der höhere Satz?
Der Mindestzins gilt nur für das Obligatorium. Das ist der Teil des Altersguthabens auf dem versicherten Lohn bis 90'720 Franken nach Abzug des Koordinationsabzugs von 26'460 Franken, mit den gesetzlichen Sparsätzen von 7, 10, 15 und 18 Prozent je nach Alter. Alles darüber ist überobligatorisch, und dafür legt die Kasse den Zinssatz selbst fest.
Wer wissen will, wie viel die eigene Kasse zahlt, findet die Antwort auf dem Vorsorgeausweis unter «Verzinsung» oder im Jahresbericht der Kasse. Genau dort zeigt sich auch, ob eine Kasse den überobligatorischen Teil gleich behandelt, tiefer verzinst oder in guten Jahren mehr gutschreibt.
Der Zins ist die kleine Stellschraube. Die Kasse ist die grosse. Wer nur auf den Mindestzins schaut, übersieht den Hebel, der zehnmal mehr bewegt.
Was bringt der Mindestzins ab 2027 in Franken?
Wir bei Baeriswyl Beratungen rechnen solche Fragen mit drei Modellkassen durch. Für ein Beispiel mit 45 Jahren, 80'000 Franken Lohn, Eintritt mit 25 und Pensionierung mit 65 ergibt sich bei einer Kasse, die genau den Mindestzins zahlt, ein spürbarer Unterschied. Die Rechnung berücksichtigt Beiträge und Zinseszins bis 65 sowie einen Umwandlungssatz von 6,8 Prozent.
Baeriswyl Beratungen
Das ist spürbar, aber es bleibt eine Modellrechnung. Sie unterstellt, dass der Satz bis 65 bei 2 Prozent bleibt und dass die Kasse nur das Minimum zahlt. Für die Praxis ist deshalb nicht nur der gesetzliche Satz relevant, sondern auch, was die Kasse tatsächlich aus dem Guthaben macht.
Warum ist die Wahl der Pensionskasse wichtiger als der Zins?
Entgegen der Annahme, dass vor allem der Mindestzins zählt, zeigt die Modellrechnung etwas anderes: Die Kasse selbst bewegt deutlich mehr. Beim gleichen Angestellten mit derselben Laufbahn führen unterschiedliche Kassen zu sehr verschiedenen Endresultaten.
| Modellkasse | Sparsätze | Kapital mit 65 | Altersrente pro Monat |
|---|---|---|---|
| BVG-Minimum, 2 % Zins | 7 / 10 / 15 / 18 % | rund 329'000 | rund 1'860 |
| Mittlere Kasse | 11 / 13 / 18 / 21 % | rund 414'000 | rund 1'860 |
| Sehr gute Kasse | 23 % durchgehend | rund 606'000 | rund 2'830 |
Zwischen der Minimalkasse und einer sehr guten Kasse liegen rund 280'000 Franken Kapital und fast 1'000 Franken Rente pro Monat. Der Zinsentscheid bewegt rund 30'000 Franken, die Kasse rund 280'000 Franken. Bei 100'000 Franken Lohn sind es über 400'000 Franken, bei 120'000 über 600'000 Franken.
Die mittlere Kasse zeigt noch etwas anderes: mehr Kapital, aber wegen des tieferen Umwandlungssatzes von 5,4 Prozent fast dieselbe Rente wie das Minimum. Darum gehört zu jeder Kassenfrage auch die Frage, ob man Rente oder Kapital bezieht.
Was heisst das für Arbeitgeber?
Der Mindestzins ist eine Pflicht der Kasse, nicht des Arbeitgebers. Die Kassenwahl ist aber Sache des Arbeitgebers, und sie entscheidet für jede Mitarbeiterin und jeden Mitarbeiter über Hunderttausende Franken. Wer die Kassenlösung prüfen lässt, kann die Antworten unabhängig und ohne Produktverkauf einordnen.
- Wie hoch ist der Deckungsgrad? Kassen mit knapper Deckung können bei Unterdeckung den Zins vorübergehend unter den Mindestzins senken.
- Was wurde zuletzt auf dem überobligatorischen Teil gutgeschrieben? Dort zeigt sich, ob die Kasse die Erträge weitergibt.
- Welche Verwaltungskosten tragen die Versicherten, und wie hoch sind die Risikobeiträge?
Worauf sollten Sie jetzt achten?
- Auf dem Vorsorgeausweis die Zeile «Verzinsung» lesen, beim obligatorischen und beim überobligatorischen Teil.
- Prüfen, ob die Kasse in Unterdeckung ist, das steht im Jahresbericht oder auf Anfrage.
- Den Umwandlungssatz der eigenen Kasse kennen, 6,8 Prozent gelten nur für das Obligatorium.
- Freizügigkeitskonten nicht vergessen, dort gilt der Mindestzins nicht und die Verzinsung ist oft tiefer.
- Beim Stellenwechsel die Kasse des neuen Arbeitgebers in die Entscheidung einbeziehen.
Häufige Fragen
Gilt der höhere BVG-Mindestzins auch für mein ganzes Pensionskassenguthaben?
Darf eine Kasse weniger als 2 Prozent verzinsen?
Ändert sich mit dem höheren Mindestzins auch der Umwandlungssatz?
Was muss ich bei einem Freizügigkeitskonto besonders beachten?
Zwei Prozent Mindestzins sind eine gute Nachricht für alle, deren Kasse bisher nur das Minimum zahlte. Für die Altersrente zählt aber viel mehr, in welcher Kasse man versichert ist und wie man später bezieht. Bei Baeriswyl Beratungen können Sie Ihre Situation mit den drei Modellkassen in zwei Minuten durchrechnen und so den BVG-Mindestzins 2027 in den richtigen Kontext setzen.
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Baeriswyl Beratungen GmbH, Freiburg
